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   BGH, 13.11.2019 - 5 StR 343/19   

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https://dejure.org/2019,44021
BGH, 13.11.2019 - 5 StR 343/19 (https://dejure.org/2019,44021)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2019 - 5 StR 343/19 (https://dejure.org/2019,44021)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2019 - 5 StR 343/19 (https://dejure.org/2019,44021)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB
    Einziehung von Taterträgen (Erlangen eines Vermögenswertes bei mehreren Beteiligten; faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt; späterer Mittelabfluss; Abgrenzung zu transitorischem Besitz)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 354 Abs. 1 StPO, § 73e Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges; Höhe der Einziehung des Wertes der Taterträge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 354 Abs. 1 ; StGB § 73e Abs. 1
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges; Höhe der Einziehung des Wertes der Taterträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2019, 31922
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 5 StR 343/19
    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, Rn. 10, wistra 2019, 234, und vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, Rn. 8, jeweils mwN; Beschluss vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, Rn. 7).
  • BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro bei Auffinden von

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 5 StR 343/19
    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der Ausnahmekonstellation des bloß "transitorischen' Besitzes (vgl. insofern BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20).
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 5 StR 343/19
    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der Ausnahmekonstellation des bloß "transitorischen' Besitzes (vgl. insofern BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20).
  • BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 5 StR 343/19
    Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision zu Recht gegen die Höhe der Einziehung des Wertes der Taterträge, auf die das Rechtsmittel wirksam beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 f.).
  • BGH, 21.11.2018 - 2 StR 262/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Rechtsfehler aufgrund

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 5 StR 343/19
    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, Rn. 10, wistra 2019, 234, und vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, Rn. 8, jeweils mwN; Beschluss vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, Rn. 7).
  • BGH, 06.03.2019 - 5 StR 543/18

    Einziehung von Taterträgen (Erlangen eines Vermögenswertes; Ausübung

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 5 StR 343/19
    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, Rn. 10, wistra 2019, 234, und vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, Rn. 8, jeweils mwN; Beschluss vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, Rn. 7).
  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher

    c) Rechtlich unerheblich ist insofern, dass die Angeklagten die SIM-Karten einige Tage nach deren Aufladung verabredungsgemäß an einen Mittelsmann der Gruppierung zurückgaben und als Entlohnung für ihre Mitwirkung an den Betrugstaten jeweils nur ein verhältnismäßig geringes Entgelt erhielten (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2019 - 5 StR 343/19, juris Rn. 13; vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, juris Rn. 12; vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, NStZ 2019, 221 Rn. 7; vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 u.a., juris Rn. 8).
  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 46/20

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erlangter Vermögenswert:

    Die Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf die Höhe der Einziehungsentscheidung beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 f.; Urteil vom 13. November 2019 - 5 StR 343/19, BeckRS 2019, 31922), hat Erfolg und führt zur Abänderung der Einziehungsentscheidung.
  • BGH, 28.06.2023 - 6 StR 118/23

    Vorsätzliches Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion durch Sprengung von

    Die Urteilsgründe belegen indes nicht, dass die Angeklagten - wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2021 - 6 StR 61/21; Urteil vom 13. November 2019 - 5 StR 343/19 mwN) - vor der Aufteilung tatsächliche Mitverfügungsgewalt über die Gesamtsumme hatten.
  • BGH, 09.08.2023 - 3 StR 1/23

    Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Haftung als

    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (Senat, Urt. v. 15. Juni 2022 - 3 StR 29/21, juris Rn. 11; BGH, Urt. v. 13. November 2019 - 5 StR 343/19, Rn. 13).
  • BGH, 29.04.2021 - 5 StR 476/20

    Einziehung von Taterträgen (aus der Tat erlangter Vermögenswert; faktische

    Unerheblich ist bei der gebotenen tatsächlichen Betrachtungsweise, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beteiligte eine zunächst gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279; vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, wistra 2019, 234, 235, und vom 13. November 2019 - 5 StR 343/19 jeweils mwN).
  • BGH, 12.05.2020 - 3 StR 82/20

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (fehlende Angaben zu Voraussetzungen der

    Hinsichtlich der in Fall 8 erlangten Beträge kann in den Blick zu nehmen sein, ob die Angeklagte Y. wegen der erst für den nächsten Tag vorgesehenen Übergabe möglicherweise anders als in den sonstigen Fällen eine nicht bloß "transitorische' Verfügungsgewalt über die gesamte Beute hatte (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2019 - 5 StR 343/19, juris Rn. 15 mwN; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19, juris Rn. 12 f.).
  • BGH, 07.04.2021 - 6 StR 61/21

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (tatsächliche Verfügungsgewalt bei

    Die Urteilsgründe belegen danach nicht, dass der Angeklagte C. - wie erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17; vom 13. November 2019 - 5 StR 343/19 mwN) - vor der Aufteilung tatsächliche Mitverfügungsgewalt über die Gesamtsumme von 20.000 Euro hatte.
  • BGH, 25.02.2021 - 6 StR 37/21

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner

    Angesichts dessen, dass auch die "Läufer' Mitverfügungsgewalt über Teile des Erlöses erlangten, haftet der Angeklagte dabei insgesamt als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 5 StR 343/19; Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20).
  • LG Wuppertal, 04.12.2020 - 26 KLs 14/20
    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-) Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (BGH NZWiSt 2019, 195; Urt. v. 13.11.2019 - 5 StR 343/19).
  • BGH, 26.01.2022 - 6 StR 522/21

    Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Über die auf den Konten der Kommanditgesellschaften bestehenden Guthabensalden aus den Überweisungen der Geschädigten von insgesamt 3.600 Euro hatten die Angeklagten während keiner Phase des Tatablaufs faktische oder wirtschaftliche Verfügungsmacht (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 5 StR 343/19, Rn. 13 mwN).
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